Interne Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz


Hinweise zum Ausfüllen des elektronischen Formulars

Beachten Sie bitte vor Abgabe Ihrer Meldung die folgenden Hinweise:
• Lesen Sie die allgemeinen Erklärungen
• Interne Meldungen sind häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können.
• Zögern Sie nicht, bei etwaigen Rückfragen oder Unsicherheiten den Kontakt zu uns zu suchen. Gegebenenfalls können hierdurch Unklarheiten beseitigt und spätere Rückfragen vermieden werden.
Hinweise zu unserer Zuständigkeit:
• Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, handeln.
Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.
Weitere Hinweise:
• Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet.
• Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht. Die Meldestelle bearbeitet aber auch anonym eingehende Meldungen.
• Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen.
• Wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, können Sie sich im Fall einer Offenlegung auch nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.
• Bitte beachten Sie auch, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung.
• Daten, die Sie in das Formular eingeben, schon während der Eingabe zwischengespeichert. Wenn Sie die Daten wieder aus dem Formular löschen, bevor Sie Ihre Meldung absenden, werden die Daten spätestens beim Absenden der Meldung aus dem Zwischenspeicher gelöscht. Wenn Sie sich entschließen sollten, doch keine Meldung abzugeben, werden die Daten spätestens bei Beendigung der Sitzung durch Schließen des Browserfensters gelöscht.
• Für die Meldung von Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf ist das elektronische Formular nicht geeignet. Das bedeutet: Wenn Sie bei Bekanntwerden der Informationen Gefahren für Leib und Leben, gravierende Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Freiheit befürchten, nutzen Sie das elektronische Formular bitte nicht.
• Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
• Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).
• Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung hochzuladen.

Erklärung zum Datenschutz

Die Meldestelle der Circet K & R Eilers wird bei der Verarbeitung der von Ihnen eingegebenen Daten die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Wahrung der Vertraulichkeit beachten.


Kontaktdetails

Sample text

Verstöße, die strafbewehrt sind.
Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
itte beschreiben Sie hier den Vorfall bzw. die Vorfälle so konkret wie möglich. Bitte geben Sie dabei möglichst das betroffene Unternehmen bzw. die betroffene Organisation (Behörde usw.) sowie Zeit und Ort des Geschehens an. Wenn Ihnen diese Einschätzung möglich ist, geben Sie bitte auch die gesetzliche Bestimmung an, gegen die Ihrer Meinung nach verstoßen wurde.

Falls Sie anonym bleiben möchten, geben Sie keine Daten zu Ihrer Person an. Geben Sie in diesem Fall auch keine Daten an, die Rückschlüsse auf Ih
Bitte erläutern Sie hier den Zusammenhang zwischen Ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit und Ihrer Kenntnis von dem Verstoß, den Sie melden möchten. Nur wenn ein solcher Zusammenhang vorliegt, besteht ein Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Auch muss es sich um einen Verstoß bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt stehen oder standen, handeln.
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