Beachten Sie bitte vor Abgabe Ihrer Meldung die folgenden Hinweise:
• Lesen Sie die allgemeinen Erklärungen
• Interne Meldungen sind häufig der beste Weg, um Informationen
an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen
und abstellen können.
• Zögern Sie nicht, bei etwaigen Rückfragen oder Unsicherheiten
den Kontakt zu uns zu suchen. Gegebenenfalls können hierdurch Unklarheiten
beseitigt und spätere Rückfragen vermieden werden.
Hinweise zu unserer Zuständigkeit:
• Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen
Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld
einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Es muss sich zudem um einen
Verstoß bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig
sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer
beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, handeln.
Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das
Hinweisgeberschutzgesetz.
Weitere Hinweise:
• Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet.
• Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind
das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb
bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht. Die Meldestelle bearbeitet
aber auch anonym eingehende Meldungen.
• Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben und keine Kontaktmöglichkeit
angeben, haben wir im weiteren Verfahren keine Möglichkeit, Sie bei
etwaigen Rückfragen zu kontaktieren und Sie ggf. über das Ergebnis
unserer Prüfung in Kenntnis zu setzen.
• Wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, können Sie
sich im Fall einer Offenlegung auch nicht darauf berufen, dass keine geeigneten
Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über
das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte
Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.
• Bitte beachten Sie auch, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in
der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird.
Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht
mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung.
• Daten, die Sie in das Formular eingeben, schon während der
Eingabe zwischengespeichert. Wenn Sie die Daten wieder aus dem Formular
löschen, bevor Sie Ihre Meldung absenden, werden die Daten spätestens
beim Absenden der Meldung aus dem Zwischenspeicher gelöscht. Wenn
Sie sich entschließen sollten, doch keine Meldung abzugeben, werden
die Daten spätestens bei Beendigung der Sitzung durch Schließen
des Browserfensters gelöscht.
• Für die Meldung von Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf
ist das elektronische Formular nicht geeignet. Das bedeutet: Wenn Sie bei
Bekanntwerden der Informationen Gefahren für Leib und Leben, gravierende
Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen
Ihrer persönlichen Freiheit befürchten, nutzen Sie das elektronische
Formular bitte nicht.
• Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes
beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn
Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass
die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich
falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen
nach sich ziehen.
• Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte
für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil
Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche
Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz
umfasst. Bennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung
stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien
o.ä.).
• Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung
stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung
hochzuladen.